Antrag zur Gewährung einer Unterstützung für Internatsschüler eines Gymnasiums bei notwendiger auswärtiger Unterbringung, Antragstellung bei einem Landratsamt bzw. einer Kreisfreien Stadt | |
Merkblatt zum Antrag auf Zuwendung für Internatsschüler in einem der Schule zugeordneten Internat, Antragstellung bei einem Landratsamt bzw. einer Kreisfreien Stadt |
§ 11 Schulwechsel vom Gymnasium an die Mittelschule (SOMIA)
(1) Der Wechsel eines Schülers des Gymnasiums ist zu Beginn des ersten oder zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufen 5 bis 9 sowie des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 10 möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Wechsel nach Kenntnis der Schullaufbahnempfehlung des Gymnasiums gemäß § 12 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist durch die Eltern beim Schulleiter der Mittelschule zu stellen, der über die Aufnahme und deren Zeitpunkt entscheidet.
(2) Ein Schüler des Gymnasiums wechselt nach Abschluss des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe der Mittelschule, sofern er am Gymnasium versetzt worden ist. Über Ausnahmen gemäß § 28 Abs. 4 entscheidet der Schulleiter der Mittelschule.